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2. Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
2.4. Rechtsprechung
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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg 7. Senat
Datum: 1990-03-14
Az: VII K 42/89
1. "Die Entscheidung über einen Stundungsantrag ist eine Ermessensentscheidung ... Das Gericht darf die Ermessensentscheidung auch nur insoweit überprüfen (§ 105 AO)."
2. "Die Zahlung einer Steuer ist eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen, wenn er in Kürze mit einer Steuererstattung rechnen kann, ohne daß die Möglichkeit einer Aufrechnung besteht". Gesetzgeberische Maßnahmen sind jedoch derzeit ungewiß.
3. "Art. 4 Abs. 1 GG gewährt" keine Steuerverweigerung, "zumal die Einkommensteuer keine zweckgebundene Verteidigungs- oder Wehrsteuer ist".
4. Art. 4 I GG gewährt auch Schutz des forum externum, diesen allerdings "nicht schrankenlos".
5. "Art. 4 Abs. 1 GG schützt den Bürger vorrangig nur davor, nicht unmittelbar durch eigene Handlungen gegen seinen Glauben und gegen sein Gewissen verstoßen zu müssen." Bei der Zahlung von Steuern handelt es sich allenfalls um eine "mittelbare Unterstützung".
6. Zudem wird "die Möglichkeit gegeben, die Zahlung zu verweigern und es auf die staatlichen Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen". hm
Fundstelle
Tiedemann, Das Recht der Steuerverweigerung aus Gewissensgründen 1991, S. 128 TZ 104ff